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1. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 56

1855 - Heidelberg : Winter
56 §. 61. Rom unter der Herrschaft der Patrizier. zum König ausrufen ließ. Da der Senat seine Zustimmung verweigerte, stützte er sich auf die Plebejer, stürzte mit ihrer Hilfe die alte Ver- fassung Roms und führte eine neue ein, nach welcher das Stimmrecht und die Heerdienstleistung nicht mehr von Herkunft und Abstammung, sondern von dem Verm ögensstand abhieng. Er thcilte die Plebejer, welche eigentlich erst von da an den Patriziern als Stand cntgegentraten, in dreißig Tribus ein. Beide, Patrizier und Ple- bejer, wurden sammt den Clienten in fünf Vermögensklassen getheilt, von welchen die erste wenigstens 100,000, die zweite 75,000, die dritte 50,000, die vierte 25,000, die fünfte wenigstens 12,500 Asse Vermögen haben mußte. Die weniger besaßen, aber noch Kopfsteuer bezahlten, hießen Proletarier. Nach diesen Vcrmögensverhältniffen richtete sich der Heeres- dienst, so daß das ganze Volk aus 193 Ccnturien (18 Cent. Ritter und 175 Cent. Fußvolk bestand. Auch versammelte sich dasselbe von da an nach diesen Centurien zur Abstimmung, wobei dann jede Centurie Eine Stimme hatte. Durch diese Verfassungsänderung machte sich Servius bei den Pa- triziern verhaßt, so daß eine Verschwörung gegen ihn entstand, in deren Folge er von seinem Schwiegersohn Tarquinius gestürzt und ermor- 534 det wurde. v.chr. Dieser Tarquinius Superbus stieß sowohl die servische als die frühere Verfassung um, und führte eine despotische Militärregierung ein. Zwar unterwarf er manche umliegende Städte z. B. Gabii, ver- schönerte die Stadt durch den Ausbau des Capitoliums, und erweiterte den Handel durch Bündnisse mit den Karthagern und süditalischen Grie- chenstädten, drückte aber Patrizier und Plebejer gleichmäßig, so daß ei- eben deßhalb jenen Beinamen „Superbus", der Despotische, bekam. Als die Unzufriedenheit schon einen hohen Grad erreicht hatte, führte eine Schaudthat seines Sohnes Sextus einen Aufruhr herbei, den I uniu s Brutus leitete. Der König wurde abgesetzt, mit seiner ganzen Fa- milie aus Rom verbannt, das Königthum abgeschafft und im Jahr 510 Rom zur Republik erklärt, nachdem es 245 Jahre von Königen regiert worden war. 2. Rom eine Republik. 5. Rom unter der Herrschaft der Patrizier. §. 61. Uach der Vertreibung der Könige wurde in Rom die servische Verfassung förmlich eingeführt: an die Stelle ves Königs aber traten zwei Consuln, die jedes Jahr neu gewählt wurden und die richterliche und vollziehende Gewalt, sowie den Oberbefehl über das Heer hatten. Sie nmßten, wie überhaupt alle, welche zu einer Staats- oder Priester- würde gelangen wollten, aus den: Patrizierstande seyn, so daß also Rom damals eine reine Aristokratie war.

2. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 34

1873 - Heidelberg : Winter
34 Kap. 36. Die Verfassung Colons. Diese wurde in vier Phylen oder Stmme eingetheilt, innerhalb welcher sich wieder drei Stnde fanden: die adeligen Grundbesitzer, Eupatriden genannt, zinspflichtige Ackerbauern (Geomoren) und Handwerker (Demiurgen). Seine Nachkommen regierten als Könige das Land. Der letzte derselben war ftobnts, der bei einem Einfall der Dorer in Attika durch seinen Selbst-ausopferungstod das Vaterland rettete. Ein Thronstreit, der sich- zwischen den Shnen des Kodrus erhob, be-1068 stimmte die Eupatriden, das Knigthum abzuschaffen und durch Errichtung des A r ch o n t a t s eine aristokratische Regierung einzu-fhren. Lange Zeit stand dann an der Spitze der Regierung Ein lebenslang-licher rchon aus der Familie des Kodrus; in der Folge aber (752) wurde die Dauer des Archontats auf 10 Jahre beschrnkt, und vom Jahre 682 an whlte man neun jhrlich wechselnde Archonten aus verschiedenen Adelsfamilien. Zur Beruhigung des vom Adel mit Willkr behandelten und dehalb unzufriedenen Volks sollte im Jahre 624 die Gesetzgebung des Drako dienen. Weil sie aber auf das geringste Vergehen den Tod setzte, so da man sagte, sie sei mit Blut geschrieben, und eigentlich nur auf Befestigung der Adelsherrschaft berechnet war, so entstand ein Volksaufstand gegen die Eupatriden und daraus ein langjhriger, von Seite der letztern mit Fre-veln verbundener Parteikampf, bis es endlich Selon, einem Kodriden, gelang, die Unzufriedenheit der untern Stnde durch Nachla der Schuldenlast (Sei-sachtheia) zu beschwichtigen und die Parteien zu vershnen. Hierauf gab er 594 als Archon dem Staat eine neue Verfassung, durch welche die bisherige Aristokratie in eine gemigte Demokratie verwandelt wurde. Die Grundzge der solonischen Verfassung sind folgende: 1. Brger wurde man durch Geburt (aus der Ehe eines attischen Brgers mit einer attischen Brgerin) oder durch Einbrgerung mittels Vottsbeschlusses. Der dritte Stand, die Handwerker, hatten kein volles Brgerrecht. Die Sclaven waren durch die Gesetze vor Mihandlung geschtzt. Die Erziehung (bis zum 16. Jahre im Aelternhause, von da bis zum 18. Jahre in ffentlichen Gymnasien) erstrebte gleich-- mige Ausbildung des Leibes und Geistes. Mit dem 18. Jahre trat Mndigkeit ein und zweijhriger Kriegsdienst (meist in den Grenzfestungen); mit demi 20. erhielt man Stimmrecht in der Volksversammlung, mit dem 30. das Recht zum Eintritt in die Helia, d. i. in das Geschwornengericht. 2 Die Brger waren in vier Vermgens flssen getheilt, auf denen ihr An theii an den Rechten und Pflichten des Staates und ihre Verpflichtung zum Kriegs- ^ 3" ^Die^ hchste Staatsgewalt war bei der V 0 lfs versa m mlung, die nach Stimmenmehrheit entschied und die Beamten whlte. Die jhrlichen Archonten wur-den aus der eisten Klasse gewhlt. Der jhrlich sich erneuernde Rath der Vierhun-dert war ein stehender Volksausschu, der die Antrge an die Volksversammlung vorbereitete. Der Areopag oder oberste Gerichtshof, dessen Beisitzer aus den ge-wesenen Archonten auf Lebenszeit gewhlt wurden, urtheilte in peinlichen Fllen und batte die Aufsicht der den (Kultus und die Sitten. Auerdem gab es auch vier Ephe-ten- oder untere Appellationshfe. Aus den 6000 Mitgliedern der schon erwhnten Helia, die jhrlich neu gewhlt wurden, besetzte man durch das Loos die Niedern Gerichtshfe. (2.) Nachdem sich S 0 l 0 n von den Athenern hatte versprechen lassen, bm-nen zehn (nach andern binnen hundert) Jahren nichts an dieser Verfassung zu ndern, gieng er auf Reisen. (Auf diesen kam er auch zum König Krsus nach Lydien s. Kap. 13.) Aber in seiner Abwesenheit gedeihen die Politl-560 schen Parteien wieder in Streit, den |Jtfi|hatu0 am Ende dadurch unterdrckte,

3. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 216

1873 - Heidelberg : Winter
216 Kap. 172. Norddeutscher Bund. Luxemburger Frage. denselben gesichert war, traten am 15. Dec. 1866 Bevollmchtigte smmt-Ucher 22 norddeutschen Staaten zur Berathung eines von Graf Bismarck vorgelegten Verfassungsentwurfs in Verlin zusammen, und schon am 17. April ]867 wurde unter Mitwirkung eines aus ganz Norddeutschland beschickten Reichstags die Verfassung des norddeutschen Bundes zum Abschlu gebracht, welche am 1. Juli 1867 im ganzen Umfang des Bundes in Kraft trat. Die Grundzge dieser Verfassung sind folgende: Innerhalb des Bundesgebietes bt der Bund das Recht der Gesetzgebung aus und zwar so, da die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetzgebung wird ausgebt durch den Bundesrath und den Reichstag. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Bundcsregie-rungen. Das Prsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche denselben vlkerrechtlich zu vertreten, in seinem Namen Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, berechtigt ist und den Bundeskanzler zu ernennen hat, welchem der Vorsitz im Bundes-rath und die Leitung der Geschfte zusteht. Der Reichstag geht aus allgemeinen, directen Wahlen hervor und beschliet nach absoluter Stimmenmehrheit. Fr den gan-zen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Jndigenat. Die Kriegsmarine, wie die gesammte Landmacht des Bundes ist eine einheitliche und steht im Krieg und Frieden unter dem Befehl des König? von Preußen. Eine Reihe der wichtigsten In-terefsen (Freizgigkeit, Gewerbebetrieb, Zoll- und Handelsgesetzgebung, Ordnung des Ma-, Mnz- und Gewichtssystems, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, Gesetzge-bung der Strafrecht und gerichtliches Verfahren) sind gemeinsame Bundesangelegenheit und dem Belieben der Einzelstaaten entzogen. So hatte sich Preußen, die Seele des Bundes, tatschlich als fester Kern und Fhrer Norddeutschlands erwiesen. Indem es zu seiner tatschlichen Stellung auch die nthige grundlegende Macht, zu seinen Pflichten auch die denselben entsprechenden Rechte erhielt, erntete es den Lohn langjhriger, stiller Arbeit. Auerhalb dieses Bundes standen die 4 sddeutschen Staaten, welchen im Prager Frieden der Zusammentritt in einen Verein gestattet worden war, der eine internationale, unabhngige Stellung haben und dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der Verstndigung zwischen beiden vorbehalten bleiben sollte. Da sich jene Staaten inde schon in den Schuh-und Trutzbndnissen (s. Kap. 171, 3 E.) gegen Garantie ihres Gebiets ver-pflichteten, im Kriegsfall ihre smmtlichen Streitkrfte unter den Oberbefehl des Knigs von Preußen zu stellen, so war Deutschland wenigstens von einem gemeinsamen Band umschlungen, und bei dem friedlichen Charakter der neuen Gestaltung durfte das Reich einer seiner inneren Entwicklung gnstigen Zeit der Ruhe entgegensehen. Die Ruhe schien bedroht, als Napoleon, zur Genugthuung fr den durch die Erfolge Preuens gereizten Geist seiner Nation, das Herzogthum Luxemburg, welches nach der Auflsung des frheren deutschen Bundes selbstndig geworden war, vom König von Holland abkaufen und damit die Herstellung der sogenannten natrlichen Grenzen Frankreichs in Angriff nehmen wollte. Doch Preußen weigerte sich entschieden, auf sein Besatzungsrecht in der Festung Luxemburg zu verzichten und fand dabei die begeistertste Untersttzung aller deutschen Stmme, die im Sden wie im Norden bereit waren, mit den Waffen fr die Integritt deutschen Bodens einzustehen. Da Napoleon be-frchtete, da durch _ den Ausbruch eines Kriegs die sddeutschen Staaten ganz in die Arme des norddeutschen Bundes getrieben und so Grodeutschland vollendet wrde, Preußen aber besonders von England zur Nachgiebigkeit gedrngt wurde, so wurde in Folge beiderseitiger Geneigtheit zu friedlicher Beilegung des Streites in einer Konferenz der Gromchte zu London (7.11. Mai 1867) vertragsmig festgestellt, da die Festung Luxemburg von den Preußen gerumt und von Holland geschleift werden, das Herzog-thum aber unter Garantie der Gromchte neutrales Gebiet sein sollte. Seinen Zu-

4. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 237

1873 - Heidelberg : Winter
Kap. 177. Oesterreich. England. Rußland. 237 Transleithanien oder Ungarn mit seinen Nebenlndern) getrennt. Als ge-meinsame Reichsangelegenheiten wurden nur Heerwesen und Diplomatie aner-kannt. Im Hinweis auf die freiheitlichen Errungenschaften Ungarns gelang es auch der westlichen Reichshlfte, nicht blo die wieder in Kraft getretene Februarverfassung (s. Kap. 169, 2) in durchaus liberaler Weise umzuge-stalten, sondern auch das Concordat (s. Kap. 165, 2) zu durchbrechen und den Einflu des ppstlichen Stuhls in denjenigen Beziehungen zu beseitigen, welche in den Bereich der Staatsgesetzgebung fallen (wie Ehe, Schulwesen, interconfeffionetle Verhltnise). Mit dieser auf der Grundlage des Dualismus beruhenden Neugestaltung der fter-reichisch-ungarischen Monarchie konnten sich inde die Stmme slavischer Nation, be-sonders die Polen und Czechen, nicht befreunden. Ihr Streben war vielmehr daraus gerichtet, das Uebergewicht der deutschen Kronlnder und der deutschen Bevlkerung zu brechen, die cisleithanische Einheit aufzulsen und fr ihre Lnder eine gleich selbftn-dige Stellung zu erringen, wie sie Ungarn besa. Bisher war die Negierung nicht im Stande, diese Bestrebungen zu unterdrcken oder auch nur in ein ruhiges Geleise zu leiten; vielmehr sah sie sich bald sogar einer offenen Emprung gegenber und erlitt eine Niederlage. Als nemlich (August 1869) das Wehrgesetz in allen sterreichischen Lndern durchgefhrt werden sollte, verlangte ein Theil der Bewohner Dalmatiens, da man ihnen ihre alte Landwehr belasse, und als die Regierung daraus nicht eingieng, berfielen die Dalmatiner eine sterreichische Truppenabtheilung und ermordeten den Befehlshaber. Vergeblich versuchte die Regierung durch zwei Expeditionen der Emp-rung Herr zu werden; beide Male muten sich ihre Truppen zurckziehen, und der Re-gierung blieb nichts brig, als nachzugeben und mit den Aufrhrern einen Frieden zu schlieen. Polen und Czechen fahren fort, sich vom Reichsrath fern zu halten; bis jetzt war die Regierung nicht im Stande, die Wirren zu lsen, so oft sich auch der Kaiser mit neuen Ministerien umgab. (2.) England befand sich lange in einem Stillstand der politischen Eni-Wicklung, einzig darauf bedacht, den Weltfrieden zu erhalten und da, wo er gestrt ist, ihn wieder herzustellen, weniger um des Friedens willen, als im Interesse des Handels, auf welchem die ganze Macht Englands ruht. Der Tod des Prinzen Albert (14. Dez. 1861) fetzte die ganze Nation in tiefe Trauer. Mit Palmerston, der am 18. Oct. 1865 starb, verlor England einen seiner bedeutendsten Staatsmnner. Seine Handelsinteressen sah es vor allem geschdigt durch den nordamerikanischen Krieg (Kap. 174), seine Ruhe durch den Aufstand in Jamaica (1865), den es mit brutaler Energie niederschlug, sowie durch Aufstnde der Fenier in Irland. Mit ihrem Verlangen nach Abschaffung der protestantischen Staatskirche in Irland und nach Verbesserung der Lage der Pchter von der englischen Regierung stets abgewiesen, griffen die Iren endlich zur Nothhlfe, konnten aber trotz der Untersttzung, welche sie von Nordamerika erhielten, nichts ausrichten, da die englische Regierung mit eiserner Strenge die Emprung dmpfte. Weil aber die tatschlichen Uebelstnde der Verwaltung in Irland keine Abhlfe, die gerechten Forderungen kein Entgegenkommen fanden, fo flackerte der Ha gegen die englische Vergewaltigung in immer neuen Erhebungen auf. Vergebens war von Seiten der liberalen Partei des Unterhauses schon fter auf die Notwendigkeit, Irland zu befriedigen, hingewiesen worden; die Tory-Regierung hatte dafr kein Gehr. Erst als diese gestrzt war und Gladstone an die Spitze des Ministeriums trat (3. Dec. 1868), gelang es demselben, seinen Antrag aus Abschaffung der irischen Staatskirche durch-zusetzen, und die Pachtverhltnisse Irlands in angemessener Weise zu ordnen.

5. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 211

1873 - Heidelberg : Winter
Kap. 169. Deutschland: Oesterreich, Preußen. 211 iroft der Zukunft entgegensehen, welche auch fr. Venetien die Befreiung brachte. Kap. 169. Deutschland; die beiden Gromchte und die Bundcsverfaffungs- Reformversuche. (1.) Die Wirkungen des Nationalittsprincips, das in Italien zum sieg-reichen Durchbruch gekommen war, uerten sich vor allem im deutschen Volke, das die Hoffnung zu politischer Einheit zu gelangen nicht aufgegeben hatte. Die Aussicht in die kriegerischen Verwicklungen zwischen Oesterreich und Frankreich verflochten zu werden, und die zu Tage tretenden Vergrerung^ gelste Frankreichs brachten im Volk zunchst das Gefhl der in seiner Mangel-haften inneren Organisation beruhenden Schwche zu lebendigem Bewutsein. Sogleich erhob der im September 1859 gegrndete Nationalverein eine rhrige Agitation einestheils gegen die bestehende Bundesverfassung, andern-thcils fr eine deutsche Central gew alt und die Hegemonie Preuens in Deutschland mit Ausschlu Oesterreichs. Mit diesem Programme fand er im Volk ungemein zahlreiche Anhnger (die Kleindeutschen"), während die Be-theiligung an dem erst spter gegrndeten grodeutschen" Resormverein, welcher vom Ausschlu Oesterreichs nichts wissen wollte, stets eine laue blieb. Die deutschen Fürsten dagegen neigten sich mehr zu Oesterreich, da sie bei der durch den lombardischen Krieg vergrerten Spannung zwischen den beiden Gromchten ihr Interesse mehr an der Seite Oesterreichs gesichert sahen. (2.) In Gesterreich selbst suchte der Kaiser die Macht seines Staats durch Ertheilung einer Gesammtstaatsv erf assung vom 26. Febr. 1861 unter dem Ministerium Schmerling zu heben. Doch konnten die Ungarn zur Betheiligung an dem politischen Gesamm.tleben des Reichs nicht bewogen werden, da sie die Februarverfassung zurckgewiesen und unter revolutionren Ausschreitungen die Herstellung ihrer Verfassung von 1847/48 verlangten, worauf aber der Kaiser nicht eingehen zu knnen erklrte. Daher entsprach der Erfolg den Erwartungen nicht und der Kaiser fand es fr gut, nach Entlassung Schmerling's die Februarverfassung nach kurzem Bestand durch das Septemberpatent (1865) zu sistiren, um auf neuer Grundlage mit Ungarn zu verhandeln und durch Beiziehung der magyarischen Lnder die Machtstellung des Reichs fester zu grnden. (8.) In Greuen veranlat? ein Verfasfungsconflict bedenkliche, lang nachwirkende Bewegungen. König Wilhelm I., welcher am 2. Januar 1861 feinem Bruder auf dem preuischen Thron folgte, hatte sich noch als Prinz-Regent mit einem aus liberalen und conservativen Elementen gemischten Ministerium umgeben. Dadurch ermuihigt trat die Fortschrittspartei mit der Forderung nach Erweiterung der verfassungsmigen Rechte des Volkes im Sinne des Zeitgeistes offen hervor. Dagegen legte der König bei feiner feierlichen Krnung in Knigsberg (18. Oct. 1861) vor feinem ganzen Volk Zeugni ab, da er das Knigthum als von Gottes Gnaden" em-pfangen betrachte, vermochte aber dadurch die liberale Bewegung nicht mehr in Schranken zu bannen; die Agitation gewann immer mehr Boden, und 14*

6. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 15

1845 - Heidelberg : Winter
f ' r .. - • - §. 5. Die ältesten Staaten des Heidenthums. 15 verschiedenen Beschäftigungen, in gesonderte Kasten, von denen jede die Kenntnisse und Fertigkeiten ihres einfachen Berufes fort und fort vom Vater auf den Sohn vererbte. Die, dem Range nach, der Priesterkaste zunächst stehende Kaste war die Kriegerkaste, bestehend aus demjenigen Volksstamme, dessen kriegerischer Sinn in Zeiten der Noth die Landesvertheidigung allein übernahm; oder der, von Außen eingedrungen, die Vorgefundene Macht der Priesterschaft an- erkannte. Die Krieger machten dann den Adel der Nation aus. Nach der Kriegerkaste kam die Kaste der Landbauer und dann erst die Kaste der G e w e r b t r e i b e n d e n. Wo endlich ein Stamm, einzelne Weidestellen des Landes benützend, seine nomadische Lebensart (obwohl durch die Bedingungen des Zusammenlebens mit Andern beschränkt) fortführen konnte, da bildete er die letzte Kaste, die Hirten- kaste, die theils wegen der mit der (Klein-) Viehzucht verbundenen Unreinlichkeit, theils wegen ihrer Unbekannt- schaft mit höherer Gesittung verachtet war. Da, vermöge jenes Grundsatzes der Vererblichung der Berufskenntnisse, vorzugsweise bei der Priesterkaste die eigent- lich geistige Kraft anzutreffen war, so blieb bei ihr das Re- giment, und um dieses desto leichter auszuüben, suchte sie die Geschiedenheit der Kasten durch religiöse Verpflichtung auf- recht zu erhalten, so daß jede Vermischung einer Kaste mit der andern als eine Versündigung gemieden wurde. Jede Kaste für sich bewegte sich in festabgegränzten Lebens- formen, die, je höher die Kaste stand, desto mehr die einzelnen Lebensverrichtungen umschloßen, und dieselben namentlich bei der Priesterkaste durch das abgemessenste Ceremoniel beengten. Staaten, in denen eine solche Kasteneinrichtung bestand, nennt man Priefkerfiaaten, die, wenn darin die Priester- herrschaft vollkommen ungetheilt war, zu den ältesten gehören. Solche reine Priesterstaaten fanden sich bei dem Z end vo lk, bei denjnd ern, bei den Äthiop en,— bei welchen dreien die Kulturüberreste wohl auf die älteste Zeit zurückweisen.

7. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 77

1845 - Heidelberg : Winter
$, 32. Hellenisches Wesen. äußern Schönheit, von denen das gesammte griechische Volksleben durchdrungen war. Eben so eigenthümlich gestalteten sich ihre Staats- und bürgerlichen Verhältnisse. So wie aus der orientalischen Weltansicht das geschlossene, abgegränzte Kasten- wesen und die strenge Unterordnung unter ein allgemeines geistliches oder weltliches Oberhaupt mit unbeschränktem Willen hervorgieng: so führte die hellenischeweltanstcht zu den mannig- faltigsten, in vollkommener Freiheit nebeneinander bestehenden Stände- und Staaten- (eigentlich Städte-) Ein - r i ch t u n g e n. In der frühesten Zeit stand fast in jeder Völkerschaft Einer als König an der Spitze, und eben in dieser Zeit bewegen sich jene alten Heroensagen. Die darin vorkommende Königo- macht ist entweder auf Geburt und darauf fußendes Erbrecht, oder auf Gewalt gegründet. Nicht selten ist der König aber aber auch nur der Erste unter einer Anzahl von Adelsge- schlechtern (wie Odysseus auf Ithaka, Lheseus in Attika). Von einer Priesterherrschaft ist nirgends die Rede; die Priester hatten bloß die Opferbesorgung und standen überall unter den Königen: aber durch die Orakel hatten sie bedeutenden politischen Einfluß. Oraket waren priestcrlichc Anstalten, bei denen die ein- zelnen Menschen und Staaten sich in allen ungewissen, von Gesetz und Herkommen nicht geregelten Lebensverhältnissen Raths erholten. Die Erfahrungen und Kenntnisse, aus denen dieser Rath floß, pflanzten sich durch die Pfleger dieser Orakel fort. Schon in den frühesten Zeiten waren das pelasgische Orakel des Zeus zu Dod0na in Epirus, und das dorische Orakel des Apollo zu Delphi in Phocis die wichtigsten. An die Orakel und an andere heilige Tempel lehnte sich die Anstalt der Amphiktyonieen an. Eine A m p h i k t y o n i e war ein Bündniß mehrerer Völkerstämme zum Schutze der ihnen gemeinschaftlichen Heiligthümer und heiligen Festspiele, so wie zu einer gewissen Beschränkung der Feindseligkeiten

8. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 313

1845 - Heidelberg : Winter
am Borabend ver neuesten Zeit. 313 thanen zu beglücken, fiel aber in den Fehler allzurascher N e u e r un g en, die weder ihm, noch seinen Völkern den gehofften vollen Segen brachten. Hingegeben der neuern Politik, die das Gewissen weniger, als den eigenen Vortheil befragte, griff Joseph Ii, nach geschehener Theilung Polens, 1777 bei dem Ausfterben des wittelsbachisch-bayri- schen Manns st am mes nach dem nachbarlichen Bayer- lande, ließ sich den größten Theil desselben von dessen näch- stem Erben, Karl Theodor von der Pfalz, abtreten und es gleich besetzen. Aber gegen dieses Verfahren erklärte sich Friedrich der Große zu Gunsten des Herzogs von Zweybrücken, des Erben der pfälzischen Kur, und brachte durch ein in Böhmen einrückendes Heer den Kaiser im Frieden zu Teschen 1779 dahin, daß er Bayern bis auf das Innviertel und Braunau wieder herausgab. Einen neuen Versuch Josephs, Bayern durch einen Tausch gegen die österreichischen Niederlande an sich zu bringen, ver- eitelte abermals der wachsame Friedrich durch die Stiftung des deutschen Fürstenbundes zur Aufrechthaltung der Rechte der deutschen Reichsfürsten. Im nächsten Jahre darauf 1786 starb Friedrich der Große mit dem Ruhme, die Größe seines Hauses vollendet zu haben. Vier Jahre darauf, 1790, starb auch Joseph, nachdem er sich durch reformirende Eingriffe in die katholische Kirche (namentlich durch Aufhebung der Klöster, durch das Bestreben, die Kirche seines Staates vom Papste unabhängig zu machen, durch den Erlaß des Toleranzedictes re.) den Unwillen der Geistlichkeit — und durch gewaltsame Einführung gleicher Gesetzgebung und Verwaltungsweise die Unzufrieden- heit der Ungarn und die offene Widersetzlichkeit der Nie- derländer zugezogen hatte. Sein Nachfolger Leopold Ii konnte daher nur durch Einlenken und Nachgeben die unzufriedenen Völker, so wie durch manche Zugeständnisse die Hierarchie wieder beruhigen. O

9. Leitfaden für den ersten wissenschaftlichen Unterricht in der Geographie - S. XI

1864 - Regensburg : Manz
V,o riebe, Xi Von meinem geographischen Schulatlas wirb jetzt die 7. Auflage ausgegeben. München im August 1859. Dr. Carl Arendts. Vorrede zur sechsten Auflage. Aaum ist ein Jahr verflossen seit Herausgabe der 5. nicht unbebeutenben Auflage vorliegenben Leitfadens und schon ist wieber das Bedürfnis nach einer neuen Ausgabe eingetreten. Liegt nun einerseits mir die Pflicht des Dankes für die fort- gesetzte freunbliche Aufnahme ob, so kömmt anderseits der Schulwelt das Recht zu, möglichst wenige, (nur wesentliche) Abänderungen zu verlangen. Unter Rücksichtnahme auf tiefe meine Verbinblichkeit habe ich auch fast nur an einigen Zahlen geänbert. Die bisherige Eintheilung von Italien würde bei- behalten, dagegen auf die durch die Friedensschlüsse zu Villa- franka und Zürich hervorgerusenen Veränderungen gebührende Rücksicht genommen. Als wahrscheinlichen Eulminationspunkt der Anden in Amerika habe ich den Aconcagua stehen lassen, obwohl einer im Auftrag der Regierung in New-Pork herausgegebenen Karte von Bolivia zufolge wieder der Nevado von Sorate und der Jllimani als höchste Berge bezeichnet werden.*) Um diese Angaben aufzunehmen, wird es nöthig sein, den Herrn Dr. Petermann zugesicherten Bericht des Herrn Prof. A. Guyot in Rew-Iersey abzuwarten, durch welchen die früheren Angaben Pentlands wieder zu Ehren kommen sollen. Nymphen bürg, während der Herbstferien 1860. Dr. Carl Arendts. *) Siehe Dr. Petermanns Mittheilungen 1860. Viii. S. 320.

10. Leitfaden für den ersten wissenschaftlichen Unterricht in der Geographie - S. 33

1864 - Regensburg : Manz
33 Politisch-geogr. Vorbegriffe. bau zum Kulturleben (zur Civilisation) auf, wo- durch Handel und Gewerbe, Künste und Wissenschaften in's Leben gerufen werden. tz. 39. Von den Staaten. Um Sicherheit für Person und Eigenthum zu er- langen, war es nöthig, daß sich die Menschen unter be- stimmten Gesetzen zu Gesellschaften vereinigten, die man Staaten nennt. Nur die Nomadenvölker bilden keine Staaten; sie leben in Familienkreisen unter der patriarchalischen Leitung des Familienältesten. Jeder Fremde gilt als Feind. Den civilisirten Völkern ist der Staat ein Bedücfniß; aber die Einrichtung desselben ist nicht bei allen gleich. Der Staat heißt Monarchie, wenn ein Einziger die höchste Gewalt hat, — Republik, wenn sie Meh- reren übertragen ist. Die Monarchie kann erblich oder nichterblich (Wahlreich) sein; ferner unbeschränkt (absolut, Auto- kratie) oder beschränkt (constitutionell.) In der unbeschränkten Monarchie hat der Regent allein das Recht, Gesetze zu geben; in der beschränkten theilt er dieses Recht mit Vertretern des Volkes (Stän- den, Abgeordneten) nach festgestellten Bestimmungen (Verfassung oder Constitution). Die Versammlung der Stände heißt Landtag, Tagsatzung, Parlament, Congreß rc. Arendts, Erdbeschreibung. 7te Aufl. 3
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